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Trennung und Scheidung stellen für die ganze
Familie eine Veränderung der bisherigen Lebensweise dar.
Gerade in der Zeit der Trennung ist das Kind auf die
wiederholte Rückversicherung angewiesen, dass der getrennt lebende
Elternteil es nicht verlassen hat und die Beziehung zu ihm weiterhin
besteht. Diese Erkenntnisse werden im Kinder- und Jugendhilfegesetz
aufgegriffen.
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Grundsätzliches
Ein Kind hat einen Rechtsanspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen oder
einer engen Bezugsperson. Umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem
Kind verpflichtet und berechtigt.
Zielgruppe
Dies gilt für eheliche und nichteheliche Eltern, die sich in Trennung oder
Scheidung befinden, sowie für Großeltern des Kindes. Auch Pflegekinder
treffen hier auf neutralem Boden ihre leiblichen Eltern.
Begleiteter Umgang
Der Begleitete Umgang gewährleistet den Schutz des Kindes während des Umgangs
mit seinen Eltern. Gründe für einen Begleiteten Umgang können sein: Entführungs-
oder Missbrauchsverdacht, häusliche Gewalt, psychische Krankheit oder
Suchtverhalten, sowie hochstrittige Trennungs- und Scheidungsfälle.
Der Umgang findet in Anwesenheit einer neutralen dritten Person in einem
kindgerechten, geschützten Rahmen statt.

Ziel
Das zeitlich begrenzte Unterstützungsangebot soll die Eltern dazu befähigen,
den Umgang zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten wieder
eigenverantwortlich zu gestalten.
Koordination
Der Begleitete Umgang wird von pädagogischen Fachkräften koordiniert und
organisiert. Die Hauptamtlichen beraten Eltern, unterstützen die Begleiterinnen
und Begleiter und arbeiten eng mit der Jugendhilfe zusammen.
Begleiterinnen und Begleiter
Die Begleiterinnen und Begleiter sind qualifizierte ehrenamtlich tätige
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Zur Unterstützung der Umgangsbegleitung
erhalten sie regelmäßig Supervision und die Möglichkeit der Fort- und
Weiterbildung.
Räume
Ein kindgerecht gestaltetes Umgangszimmer steht den Eltern und ihren Kindern
in allen Altersstufen zur Verfügung.
Kosten
Der Begleitete Umgang ist ein Hilfeangebot der Jugendhilfe und für die Eltern
kostenfrei.
Voraussetzung
Ein Begleiteter Umgang kann von den Eltern über ihr zuständiges Jugendamt
oder auf Beschluss des Familiengerichts eingeleitet werden. Interessierte Eltern
können sich auch direkt an den Kinderschutzbund Ludwigsburg wenden.
Durchführung
- Erstgespräche finden mit den jeweiligen Umgangsberechtigten statt. Sie
verpflichten sich zur Zusammenarbeit im Interesse des Kindes. Die Regeln des
Begleiteten Umgangs werden mit den Beteiligten besprochen und mit einer
Unterschrift anerkannt.
- Das Kind lernt die zukünftige Begleiterin und das Kinderzimmer kennen.
- Der Begleitete Umgang wir je nach dem Bedürfnis des einzelnen geplant und
umgesetzt (Anzahl, Rhythmus und Dauer).
- Nach Absprache der Beteiligten können weitere enge Bezugspersonen am
Umgang beteiligt werden.
- Während des Begleiteten Umgangs werden die Beteiligten von der zuständigen
Koordinatorin zum Umgangsverlauf, sowie im Hinblick auf die Gestaltung einer
selbständigen Umgangsregelung beraten. Dies wird in Form einer Vereinbarung
festgehalten.
- Die Fachkräfte des Kinderschutzbundes stehen im Austausch mit den
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts.

Ihre Ansprechparterin: Frau Heidrun
Gold
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